ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ONE CONFERENCE 22
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die one Conference 22 bestehen ausfolgenden Teilen:
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- PARK- UND CAMPINGORDNUNG
III. HAUSORDNUNG KONFERENZGELÄNDE
*****
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Veranstalter
Die “one Conference 22“ wird veranstaltet von one Deutschland die Jugendarbeit des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR, mit Sitz in: Industriestraße 6-8, 64390 Erzhausen
(nachfolgend
„Veranstalter“ genannt).
- Vertragsschluss / Einbeziehung
2.1. Bestellungen von Eintrittskarten stellen lediglich ein Angebot auf den Abschluss eines Veranstaltungsbesuchsvertrages dar. Das Angebot für einen Vertragsabschluss – unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) – geht vom Kartenbesteller (nachfolgend „Besucher“ genannt) aus, sobald er das Feld „Kaufen“ angeklickt hat. Erst nach Eingabe der korrekten Zahlungsdaten durch den Besucher und mit Zuteilung und Übersendung des Tickets durch das Ticketportal Cvents.
(„Ticketingunternehmen“) an den Besucher kommt ein Vertrag zwischen dem Besucher und dem jeweiligen Vertragspartner (Veranstalter) zustande. Der Veranstalter weist ausdrücklich auf die Einwilligungen gem. Art. 6 Abs. 1, S. 1 a) DSGVO hin, die der Besucher mit diesen AGB in Ziffer 9 erteilt.
2.2. Das Ticketingunternehmen ist berechtigt, eine Bestellung des Besuchers, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Besucher gegen vom Veranstalter oder vom Ticketingunternehmen aufgestellte spezifische Bedingungen verstöst, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht. Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die 346 ff. BGB unter Ausschluss von 350 BGB Anwendung.
2.3. Sämtliche Tickets sind bei Stattfinden des Events ausdrücklich vom Umtausch ausgeschlossen.
2.4. Sämtliche Tickets sind nicht personalisiert und somit übertragbar. Am Eingang werden die Tickets durch Abscannen ungültig und gegen ein Konferenzband ersetzt. Dieses ist nicht übertragbar und wird bei Verlust nicht ersetzt.
2.5. Bei Verlust von Eintrittskarten erfolgt kein Ersatz.
- Durchführung
3.1. Die “one Conference 22“ (nachfolgend „Veranstaltung“ genannt) findet auf dem Konferenzgelände des Jesus Centrum Kassel statt (nachfolgend „Veranstaltungsgelände“ genannt). „Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände in ihrer Gesamtheit, inklusive Park und Campingflächen und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen. Mit „Eventhalle“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu der Hauptbühne beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit „Campingflächen“ sind die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen gemeint. „Parkflächen“ meint die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die AGB gelten für das gesamte Veranstaltungsgelände sowie für dessen Zuwegungen und den Campingplatz auf dem Gelände.
- Programmänderung / Sprache
4.1. Der Veranstalter hat das Recht, Änderungen im angekündigten Programm vorzunehmen. Bei unwesentlichen Änderungen sind Ansprüche des Besuchers ausgeschlossen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder Sprechers im Line-Up einer Konferenz stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
4.2. Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so werden dem Besucher gegen Vorlage des erworbenen Tickets und des Zahlungsbeleges der Ticketpreis sowie eine etwaige Vorverkaufsgebühr zurückerstattet. Sofern der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat, bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, neben der Rückzahlung des Ticketpreises auch Schadensersatz gem. Ziff. 17 geltend zu machen. Wird die Durchführung der Veranstaltung zu einem Zeitpunkt unmöglich, zu dem Teile der Veranstaltung bereits durchgeführt worden sind, so gilt die vorstehende Regelung für den von der Unmöglichkeit betroffenen Teil
der Veranstaltung.
4.3. Der Veranstalter weist darauf hin, dass vorab angekündigte Zeitpläne und Programmpunkte vor Ort in Ausnahmefällen zeitlich verschoben stattfinden können, d. h. sowohl früher als auch später. Programm Änderungen werden vor Ort durch die Moderation oder am Infopoint durchgegeben. Die vorab kommunizierten Zeitpläne sind stets unter Vorbehalt.
4.4. Das Programm findet grundsätzlich in deutscher Sprache statt. Ansprüche von Besuchern, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, sind basierend hierauf ausgeschlossen.
- Zutritt
5.1. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet, die bei der Einlasskontrolle von dem Besucher gegenüber dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen ist. Das Aufsichtspersonal ist an entsprechenden Ausweisen zu erkennen.
5.2. Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einermerziehungsbeauftragten Person. Für Kinder bis einschließlich 3 Jahren ist der Eintritt frei. Personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht ( 1 Abs. 1 Nr.3 JuSchG). Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut ( 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Das Alter des Kindes/des Jugendlichen ist auf Nachfrage in Form eines Ausweises nachzuweisen.
5.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
5.4. Bei Einlass sowohl auf das Campinggelände als auch in die Eventhalle findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit ggf. Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter
vor, angemessene Gesundheitskontrollen, wie z. B. Temperaturmessungen zur Erkennung einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV2), durchzuführen.
5.5. Der Veranstalter hat das Recht, den Zutritt zum Veranstaltungsgelände ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweigern, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere aber nicht abschließend gegeben, wenn:
- der Besucher gegen ein bestehendes Hausverbotverstöst,
- der Besucher Gegenstände mit sich führt, die nach Ziffer 6 dieser AGB auf dem Veranstaltungsgelände verboten sind,
- wenn ein Besucher offensichtlich Alkohol oder Drogen konsumiert hat,
- sich der Besucher gewaltbereit zeigt,
- eine radikale/menschenverachtende Gesinnung des Besuchers offen zu Tage tritt,
- eine erhöhte Körpertemperatur aufweist oder sich weigert, seine Körpertemperatur messen zu lassen,
- bei dem Besucher der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer ähnlichen ansteckenden Krankheit besteht oder
- gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.
5.6. Der Zutritt für Hunde – ausgenommen Blindenhunde – und andere Haustiere zum Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet.
5.7. Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten.
5.8. Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen (z. B. Abstandsgebote, Mund-Nasenschutz zur Infektionsvorsorge etc.). Die Besucher haben diesen Anordnungen sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.
- Verbotene Gegenstände auf dem Veranstaltungs- /Konferenzgelände
6.1. Folgende Gegenstände dürfen nicht in die Eventhalle mitgebracht werden:
- Reisegepäck (Rucksack bis zu einer Größe von DIN A4 ist erlaubt) und Handtrollies,
- Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks,
- Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel),
- Parfüms & Deos (Druckbehälter und Glas),
- Glasflaschen (Babybedarf erlaubt),
- Getränke und Flüssigkeiten aller Art,
- Metallbesteck (Plastik erlaubt),
- AUFZEICHNUNGSGER TE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt, ausgenommen Pressevertreter mit
Akkreditierung,
- Helme,
- Notebooks, Tablets,
- Laserpointer.
6.2. Waffen, Anscheinswaffen, gefährliche Gegenstände und gefährliche Accessoires dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden; dazu zählen insbesondere:
- Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art,
- echte Munition, jede Form von Sprengstoff,
- Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
- Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer,
Knallkörper, etc.),
- Wurfwaffen (z.B. Wurfsterne, Wurfpfeile, Wurfmesser),
- Schlagringe, Totschläger, Stahlruten, Würgewaffen,
- Schusswaffenimitationen und Replikat,
- Stäbe oder Rohre aus Holz, Metall, Fiberglas, Hartplastik oder Kombinationen davon, auch mehrteilig.
6.3. Das Aufsichtspersonal ist befugt, bei der Einlasskontrolle oder auch während der Veranstaltung auf dem gesamten Veranstaltungsgelände eine Taschen- bzw. Leibesvisitation vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Besucher keine verbotenen Gegenstände mit sich führt.
6.4. Sollten verbotene Gegenstände mitgeführt werden, müssen diese gegen Gebühr am InfoPoint abgegeben werden oder können vom Veranstalter und/oder des Aufsichtspersonals des Veranstaltungsgeländes ersatzlos konfisziert werden. Dem Veranstalter stehen ferner die Rechte nach Ziffer 8.3. zu.
- Verbotene Gegenstnde auf dem Campinglatz
7.1. Waffen, Anscheinswaffen, gefährliche Gegenstände und gefährliche Accessoires dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden; dazu zählen insbesondere:
- Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art, darunter zählen ebenfalls SoftAir- und Gaspistolen (auch ungeladen),
- echte Munition, jede Form von Sprengstoff,
- Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
- Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer,
Knallkörper, etc.),
- Wurfwaffen (z.B. Wurfsterne, Wurfpfeile, Wurfmesser),
- Schlagringe, Totschläger, Stahlruten, Würgewaffen,
- Schusswaffenimitationen und Replikat,
- Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände,
- Fahrräder, Mopeds,
- Bau- und Brennholz,
- Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z. B. flüssige Grillanzünder),
- Offene Lagerfeuer,
- Glasflaschen gr er 500ml und sonstige Glasbehältnisse,
- Gasflaschen > 5 kg,
- Laserpointer,
- Stromaggregate,
- Haustiere,
- Trockeneis,
- Säurebatterien,
- Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
- Megaphone,
- Pavillons
7.2. Das Aufsichtspersonal ist befugt, bei der Einlasskontrolle oder auch während der Veranstaltung auf dem gesamten Campinggelände eine Taschen- bzw. Leibesvisitation vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Besucher keine verbotenen Gegenstände mit sich führt.
7.3. Sollten verbotene Gegenstände mitgeführt werden, können diese vom Veranstalter und/oder des Aufsichtspersonals des Campinggeländes konfisziert werden. Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.
Dem Veranstalter stehen ferner die Rechte nach Ziffer 8.3. zu.
7.4. Erlaubte Gegenstände:
- Zelte und Zubehör
- Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände,
- Proviant und Getränke,
- Gaskartuschen mit maximal 450g Gasfüllung für den Betrieb von Gaskochern und CO -Flaschen bis maximal 500g Füllgewicht für den Betrieb von Klein-Zapfanlagen, sowie Gasflaschen bis max. 5 kg,
- Kleine Gasgrills,
- Für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien.
- Hausrecht und Verhalten auf der Veranstaltung
8.1. Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände wird vom Veranstalter, seinem Aufsichtspersonal und vom Aufsichtspersonal des Betreibers ausgeübt. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
8.2. Auf dem Veranstaltungsgelände sind dem Besucher die nachfolgenden Verhaltensweisen untersagt:
- verbotene Gegenstände gem. Ziffer 6.1. mit sich zu führen,
- Straftaten zu begehen, insbesondere körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige
Dritte auszuüben oder mit körperlicher Gewalt zu drohen,
- den Ablauf der Veranstaltung nachhaltig zu stören, sei es durch körperliche Einwirkung, Rufen, Gestikulieren, Hochhalten von
Bannern, Crowd Surfing etc.,
- jegliche Formen von Vandalismus oder mutwilliger Beschädigungen von Gegenständen oder Einrichtungen,
- das Betreten von nicht für Besucher freigegebenen Bereichen und Räumen, also insbesondere Bühnen- und Backstagebereiche,
- ohne Einwilligung des Veranstalters Waren- bzw. Dienstleistungen jedweder Art anzubieten bzw. hierfür zu werben (inkl. Speisen und Getränke), gleichgültig in welcher Form dies geschieht,
- das Abstellen von Lkw, Kleintransportern/ Kleinbussen und Anhängern in unmittelbarer Nähe des Konferenzgeländes während der Dauer der Veranstaltung, es sei denn auf speziell ausgewiesenen Parkplätzen mit entsprechender Genehmigung,
- die Plakatierung oder das Bekleben an Zäunen, Mauern, Masten und Bäumen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände,
- das Entfernen, Zuhängen oder Blockieren von Fluchtwegen, Feuerlöschgeräten, Feuermeldern, Hydranten, Rauchklappen, elektrischen Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteilern, Heiz- und Lüftungsanlagen sowie aller Hinweisschilder auf derartige Einrichtungen,
- Inbetriebnahme von elektrischen Wärmegeräten und/oder offenem Feuer.
8.3. Bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der vorstehend aufgezählten Verhaltensregeln sind der Veranstalter und/oder das Aufsichtspersonal des Veranstaltungsgeländes berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsgeländes ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Befolgt der Besucher den Verweis und das Hausverbot nicht, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.
- Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände sowie die Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
9.1. Besucher sind grundsätzlich befugt, auf der Veranstaltung Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch anzufertigen, soweit hierdurch nicht Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Von dieser Erlaubnis ausgenommen sind Programmbestandteile und/oder Veranstaltungsbereiche, die von dem Veranstalter entsprechend gekennzeichnet sind. In Bezug auf diese Programmbestandteile und/oder Veranstaltungsbereiche ist die Anfertigung jeglicher Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen strikt untersagt. Auf dem Konferenzgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandger te, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsgeländes ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Befolgt der Besucher den Verweis und das Hausverbot nicht, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.
9.2. Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.
9.3. Pressevertreter benötigen eine Akkreditierung der Pressestelle des Gebetshauses, um auf der Veranstaltung journalistisch tätig zu werden.
9.4. Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Konferenzgeländes, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live- bertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton und
Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten. Der Veranstalter hat daher ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO Fotos und Videos von der Veranstaltung anzufertigen, auf denen auch Besucher zu erkennen sind (nachfolgend die „Aufnahmen“), und die Aufnahmen zum Zweck der Bewerbung zukünftiger Veranstaltungen zu nutzen, sie insbesondere örtlich unbeschränkt zu
vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen, vorzuführen, zu senden und/oder auf Bild- oder Tonträgern wiederzugeben. Zeitlich ist die Nutzung nicht beschränkt.
- Hör- und sonstige Gesundheitsschäden, Infektionen mit dem Coronavirus
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. Dieser kann am Infopoint bezogen werden.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
- Anreise der Besucher/ Parken/ Zuteilung von Flächen
Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche mit Ausnahme der Caravan Camping-Bereiche und Campingbereiche für Besucher mit Behinderung sämtliche Park- und Camping-Bereiche voneinander getrennt sind. Es gilt jeweils ergänzend die aushängende Park- bzw. Campingordnung, den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes innerhalb der gebuchten Kategorie. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
- Sperrung/ Räumung von Flächen
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Konferenzgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
- Witterungseinflüsse
Die Konferenz findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer 4.
- Verbot gewerbsmäßigen Pfandsammelns
Das gewerbsmäßige Pfandsammeln ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Diebstahl zur Anzeige gebracht und führen zu einem unmittelbaren und dauerhaften Hausverbot.
- Personenbezogene Daten
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten beim Ticketverkauf erfolgt gem. Art. 6 (1) b) und c) DSGVO.
Für die Programmgestaltung ist es nötig, demographische Daten, sowie die konfessionelle Zugehörigkeit der Besucher zu erheben. Dies betrifft die bereitzustellenden Flächen für einzelne Programmpunkte, sowie die Planung des Sicherheits- und Sanitätsdienstes.
- Haftung
Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Besuchers, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, arglistigem Verschweigen von Mängeln, Verletzung einer Garantie und wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden ( 286 BGB). Insoweit haftet der
Veranstalter für jedes Verschulden. Dies gilt auch in Bezug auf die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Die Haftung im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird der H he nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
- Sonstiges
17.1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die sich aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen; hierüber wird der Veranstalter den Besucher informieren. In einem solchen Fall steht dem Besucher innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Vertragsübertragung ein au erordentliches Kündigungsrecht zu.
17.2. Soweit es sich bei den Besuchern um Kaufleute handelt, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus der Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Erzhausen. Erzhausen ist im Falle von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Besucher, die nicht Kaufleute sind, ausschließlicher Gerichtsstand.
17.3. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts anwendbar.
- Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mir der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
- PARK- UND CAMPINGORDNUNG
- Geltung der Park- und Campingordnung
Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege. Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingordnung in Ziffer II.
- Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften
Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen.
- Geltung der Straßenverkehrsordnung/ Nutzung der Parkbereiche
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zul ssigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t und nur ohne Kfz-Anhänger abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfl che innerhalb der gebuchten Kategorie. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
- Erlöschen der Parkberechtigung
Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.
- Verbot des Wildcampens
Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen benutzen.
- Keine Bewachung der Parkplätze
Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
- Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 7. unterliegen den Einschränkungen gem. der Regelung in Ziffer I. 3 (Die Haftung des Veranstalters) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Zulässige Stellfläche pro Person
Die zulässige Stellfläche pro Person auf den Campingflächen beträgt maximal 4-5 m , also z. B. 2m x 2m. Die Nutzung eines Pavillons ist untersagt. Sondergenehmigungen möglich.
- Betreten des Campingbereichs
Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten vom Veranstalter ausgegebenen Armband und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt.
- Gepäcktransport
Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.
- Durchsuchung auf verbotene Gegenstände
Beim Betreten eines Campingbereichs werden Taschen- und Gepäckkontrollen durchgeführt Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt in den Campingbereich zu verweigern, sofern der Besucher verbotene Gegenstände bei sich führt.
- Naturschutz
Die Natur ist zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.
- Betrieb von Soundanlagen
Der Betrieb von Soundanlagen und Stromaggregaten ist auf Park- und Campingplätzen NICHT gestattet. Kleinere Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden.
- Verbot von Abgrenzungen/ Löchern
Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.
- Rettungswege
Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!
- Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist nicht erlaubt.
- Nutzung von Kochgeräten/ offenes Feuer/ Lagerfeuer
Gas-Kochgeräte müssen ich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen
(Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
- Grillen
Grillen ist ausschließlich in kleinen Gasgrills zugelassen. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen.
- Müllentsorgung
Während der Veranstaltung sind Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Herrenlose Gegenstände, insbesondere Abfall und nicht zuordenbare Pfandflaschen, werden im Rahmen der regelmßigen Reinigungen vom Veranstalter entsorgt.
- Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
- Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
- Unberechtigter Zutritt
Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung ( 265a StGB)
und Hausfriedensbruch ( 123 StGB) angezeigt.
- Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.
- Rauchverbot
Das Rauchen in Waldgebieten ist nicht gestattet.
- Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.
- Abreise
Zum Ende des Aufenthaltes sind die Zelt- und Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitgenommen wird. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens Montag, 06.06.2022, 18.00 Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.
- Sonstige Anweisungen/ Hinweise
Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.one-movement.de.
III. HAUSORDNUNG Eventhalle
- Geltung der Hausordnung / Eventhalle
Mit Eventhalle ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu der Hauptbühne beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit Kauf der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer III.
- Anordnungen der Ordnungskräfte
Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.
- Betreten der Eventhalle
Das Betreten der Eventhalle ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Konferenzbändchen erlaubt.
- Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass in die Eventhalle.
- Erlaubte Gegenstände
In die Eventhalle dürfen ausschließlich folgende Gegenstände eingebracht werden (erlaubte Gegenstände):
- Portemonnaie,
- Schlüssel,
- Kleine Gürtel- und Bauchtaschen,
- Mobiltelefon,
- Rucksäcke bis zu einer Größe von H45 x B35 x T30 cm (was in etwa einer Größe von DIN A4 entspricht!),
- leere faltbare Trinkflaschen und Tetra Pack.
- Fluchtwege
Fluchtwege und Treppen sind jederzeit freizuhalten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
- Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren in der Eventhalle ist nicht erlaubt.
- Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
- Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
- Nutzung der Toiletten
Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
- Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
- Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.
- Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung ( 265a StGB) und Hausfriedensbruch ( 123 StGB) angezeigt!
- Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Konferenzbesuchern zu üben.
- Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
- Verbot der Gefährdung anderer Besucher
Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „Circle/Wall of death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer, Nebelkerzen) – ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.
Erzhausen, 10.02.2022
Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele
- Geltungsbereich
Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die durch Youth Alive Deutschland, Buchenstraße 4, 86495 Eurasburg (nachfolgend „Veranstalter“) durchgeführt werden. Jeder Teilnehmer erkennt mit der Teilnahme diese Teilnahmebedingungen an.
Dieses Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Instagram. Es wird in keiner Weise von Instagram gesponsert, unterstützt oder organisiert und begründet keinerlei Rechtsansprüche gegenüber Instagram. Sämtliche Informationen im Rahmen dieses Gewinnspiels werden ausschließlich vom Veranstalter bereitgestellt.
- Teilnahme
2.1 Teilnahmeberechtigt ist jede natürliche Person in eigenem Namen mit einem Mindestalter von 18 Jahren. Teilnehmer, die bereits das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind, dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten am Gewinnspiel mitmachen.
2.2 Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Minderjährige, die jünger als 16 Jahre sind und Geschäftsunfähige.
2.3 Der Veranstalter behält sich vor, Personen von der Teilnahme auszuschließen, die gegen diese Teilnahmebedingungen verstoßen oder sich durch unzulässige Beeinflussung oder Manipulation des Gewinnspiels einen Vorteil gegenüber anderen Teilnehmern verschaffen oder verschaffen wollen. Der Veranstalter kann Teilnehmer in diesen Fällen auch nachträglich vom Gewinnspiel ausschließen, Gewinne aberkennen und diese zurückfordern.
2.4 Die Teilnahme ist nur innerhalb der in der Gewinnspielbeschreibung genannten Frist möglich. Jeder Teilnehmer darf nur einmal an einem identischen Gewinnspiel teilnehmen.
2.5 Von der Teilnahme am Gewinnspiel ausgeschlossen sind Mitarbeiter des Gewinnspielveranstalters, sowie Mitarbeiter der an diesem Gewinnspiel beteiligten Unternehmen und deren direkten Angehörige.
- Durchführung des Gewinnspiels
3.1 Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel ist das Folgen des Instagram-Kanals des Veranstalters. Sollte eine weitere Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel erforderlich sein, so ist dies direkt bei der Mitmachmöglichkeit am Gewinnspiel mitgeteilt. Das Gewinnspiel wird in dem genannten Zeitraum durchgeführt. Es werden alle Teilnehmer am Gewinnspiel berücksichtigt, die bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Auslosung die unter Ziffer 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Unmittelbar nach Ablauf der Teilnahmefrist wird der Gewinner unter den Teilnehmern nach dem Zufallsprinzip ausgelost.
3.2 Eine Änderung oder Barauszahlung des Preises ist ausgeschlossen. Der Gewinn ist nicht übertragbar.
- Gewinnabwicklung
4.1 Der Gewinner wird per E-Mail oder auf elektronischem Weg vom Veranstalter benachrichtigt. Hinsichtlich des Gewinns gilt, dass jeder so benachrichtigte Teilnehmer verpflichtet ist, innerhalb von einem Monat nach Versand der Benachrichtigung dem Veranstalter mitzuteilen, ob er den Gewinn annimmt. Falls der Veranstalter innerhalb dieser Frist keine entsprechende Nachricht erhält, verfällt die Möglichkeit der Annahme des Gewinns und der Veranstalter behält sich vor, einen anderen Teilnehmer zu ermitteln und entsprechend zu benachrichtigen.
4.2 Sollten die angegebenen Kontaktmöglichkeiten des Teilnehmers fehlerhaft sein (z.B. E-Mailadresse) ist der Veranstalter nicht verpflichtet, die richtigen Daten zu ermitteln. Die Nachteile, die sich aus der Angabe fehlerhafter Kontaktdaten (z.B. fehlerhafte E-Mailadresse) ergeben, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
- Mängelhaftung
Für Schäden, die dem Gewinner aufgrund von Sach- und/oder Rechtsmängeln entstehen, haftet der Veranstalter nur bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist eine Haftung wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln ausgeschlossen.
- Vorzeitige Beendigung, Anpassung oder Änderung des Gewinnspiels
Der Veranstalter ist berechtigt, das Gewinnspiel jederzeit ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu beenden, anzupassen oder abzuändern, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung des Gewinnspiels ohne entsprechende Maßnahmen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht gewährleistet werden kann.
- Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
- Datenschutz
Verantwortlich für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel ist:
Youth Alive Deutschland, Buchenstraße 4, 86495 Eurasburg
Der benannte Verantwortliche ist für die Datenverarbeitungen auf der Instagram-Fanseite, auf der das Gewinnspiel veranstaltet wird, zusammen mit Instagram (Plattformbetreiber ist die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2 Ireland) gemeinsam verantwortlich i.S.d. Art. 26 DSGVO.
8.1. Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Gewinnspiels
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zur ordnungsgemäßen Durchführung und Abwicklung des Gewinnspiels und insbesondere zur Versendung des Gewinns.
Zur Durchführung des Gewinnspiels werden der Profilname, und, sofern vorhanden, Vor- und Nachname des jeweiligen Teilnehmers erhoben und gespeichert. Zur Versendung des Gewinns erheben wir von dem Gewinner/den Gewinnern zusätzlich den Namen und Vornamen sowie die Anschrift und geben diese Daten an ein von uns beauftragtes Versandunternehmen weiter. Eine darüberhinausgehende Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung eines Vertrages).
Sofern wir den Vor- und Zunamen des Gewinners/der Gewinner separat auf unserem Profil bzw. unserer Fanseite veröffentlichen oder extern, etwa in unserem Online-Shop, bekannt geben, erfolgt dies nur bei Vorliegen einer vorher eingeholten, ausdrücklichen Einwilligung des Gewinners/der Gewinner gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
8.2. Speicherdauer
Nach Beendigung des Gewinnspiels werden Ihre im Rahmen des Gewinnspiels verarbeiteten personenbezogenen Daten spätestens drei Monate nach dem Ende des Gewinnspiels gelöscht, sofern keine wirksame Einwilligung zur Weiterverarbeitung (etwa bezüglich des Newsletter-Versandes) vorliegt und/oder unsererseits kein berechtigtes Interesse an der Weiterspeicherung fortbesteht.
8.3. Ihre Betroffenenrechte
Das geltende Datenschutzrecht räumt Ihnen die nachstehend aufgeführten Betroffenenrechte ein:
– Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO:
Sie haben insbesondere ein Recht auf Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, die Herkunft Ihrer Daten, wenn diese nicht durch uns bei Ihnen erhoben wurden, das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die Sie betreffende Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer solchen Verarbeitung, sowie Ihr Recht auf Unterrichtung, welche Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bei Weiterleitung Ihrer Daten in Drittländer bestehen;
– Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO:
Sie haben ein Recht auf unverzügliche Berichtigung Sie betreffender unrichtiger Daten und/oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten unvollständigen Daten;
– Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO:
Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu verlangen. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere dann nicht, wenn die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO:
Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, solange die von Ihnen bestrittene Richtigkeit Ihrer Daten überprüft wird, wenn Sie eine Löschung Ihrer Daten wegen unzulässiger Datenverarbeitung ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen, wenn Sie Ihre Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, nachdem wir diese Daten nach Zweckerreichung nicht mehr benötigen oder wenn Sie Widerspruch aus Gründen Ihrer besonderen Situation eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe überwiegen;
– Recht auf Unterrichtung gemäß Art. 19 DSGVO:
Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.
– Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO:
Sie haben das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen, soweit dies technisch machbar ist;
– Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO:
Sie haben das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung in die Verarbeitung von Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden wir die betroffenen Daten unverzüglich löschen, sofern eine weitere Verarbeitung nicht auf eine Rechtsgrundlage zur einwilligungslosen Verarbeitung gestützt werden kann. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt;
– Recht auf Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO:
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, haben Sie – unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs – das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres Aufenthaltsortes, Ihres Arbeitsplatzes oder des Ortes des mutmaßlichen Verstoßes.